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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Club of Wuppertal e.V. - Forum
zukunftsfähiger, mittelständischer Unternehmer". Er ist in das
Vereinsregister einzutragen.
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
§ 2 Zweck
Der Club of Wuppertal ist ein Forum für zukunftsfähige, mittelständische
Unternehmen. Er strebt eine enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft
und Politik an. Der Club of Wuppertal ist eine Initiative von Unternehmern
und Wissenschaftlern.
§ 3 Ziel
1. Der Club of Wuppertal verfolgt als Ziel, das Leitbild Zukunftsfähigkeit
zu entwickeln und eine daraus resultierende Unternehmensentwicklung zu
fördern.
2. Dafür wird den Unternehmern ein Forum für einen offenen
Dialog mit Wissenschaftlern und Politikern geboten.
3. Die Clubmitglieder verpflichten sich zu einem uneigennützigen,
freimütigen Erfahrungsaustausch untereinander. Sie werden durch die
dem Club angehörigen Wissenschaftler bei der Umsetzung einer zukunftsfähigen
Unternehmensentwicklung unterstützt.
4. Damit Zukunftsfähigkeit als Leitbild wahrgenommen wird,
informiert der Club of Wuppertal regelmäßig die Öffentlichkeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Club of Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der AO 1977; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung
von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Club of Wuppertal. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch
Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Club of Wuppertal fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich der
Zielsetzung des Club of Wuppertal verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung
ist die Benennung zweier Referenzen durch Clubmitglieder.
3. Unternehmer und Führungskräfte sollen mindestens 65
% der Mitgliederzahl stellen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch - Tod, - Austrittserklärung
zum Ende des Geschäftsjahres, - Ausschluß.
5. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied durch
sein Verhalten gegen die Interessen des Club of Wuppertal verstößt.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Das Mitglied
wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß des Beschlusses
zu äußern. Der Ausschluß wird rechtskräftig, wenn
das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch einen
eingeschriebenen Brief beim Vorstandsvorsitzenden Einspruch erhebt. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 6. Ein
Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung Ð in der letzten Mahnung unter
Hinweis auf die Folgen Ð den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens
zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet, verliert automatisch die
Mitgliedschaft, ohne das es des Beschlusses des Vorstandes bedarf. Der
Ausschluß wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied
nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein
Ausscheiden beim Vorstandsvorsitzenden durch eingeschriebenen Brief Einspruch
erhebt, über den der Vorstand entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung
ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Club of Wuppertal erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen einen ermäßigten Beitrag festlegen. Der Mitgliedsbeitrag
ist bis Ende des dritten Monats eines Geschäftsjahres fällig. Beim Ausscheiden
während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet.
Beim Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag
zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen.
§ 7 Organe
Die Organe des Club of Wuppertal sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Hierzu hat der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall der
1. stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende
Vorsitzende spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
2. Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
- die Genehmigung der Jahresrechnung, - die Entlastung des Vorstands,
- die Wahlen zum Vorstand, - die Bestellung von Rechnungsprüfern,
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, -
Satzungsänderungen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der
Vorstand dies beschließt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder
im Verhinderungsfall von dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit
von 75% der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden,
dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schatzmeister. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nur dreimal zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand seine Mitglieder
kooptieren, in diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung
die freigewordenen Vorstandspositionen zur Wahl zu stellen.
2. Der Vorstand leitet den Club of Wuppertal; er entscheidet über
alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Club
of Wuppertal ist der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied befugt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorstandsvorsitzenden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird mit zweidrittel Mehrheit des Vorstandes
in einer eigens hierzu einberufenen Vorstandssitzung beschlossen. Über
die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet der Vorstand im Sinne
der Satzung. Es dürfen nur Einrichtungen begünstigt werden, die dem Satzungszweck
ähnlich sind und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wuppertal, den 14 September 2000
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