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§
1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Club
of Wuppertal e.V. - Forum zukunftsfähiger,
mittelständischer Unternehmer". Er ist in
das Vereinsregister einzutragen.
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
§ 2 Zweck
Der Club of Wuppertal ist ein Forum für zukunftsfähige,
mittelständische Unternehmen. Er strebt eine
enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft
und Politik an. Der Club of Wuppertal ist eine
Initiative von Unternehmern und Wissenschaftlern.
§ 3 Ziel
1. Der Club of Wuppertal verfolgt als Ziel,
das Leitbild Zukunftsfähigkeit zu entwickeln
und eine daraus resultierende Unternehmensentwicklung
zu fördern.
2. Dafür wird den Unternehmern ein
Forum für einen offenen Dialog mit Wissenschaftlern
und Politikern geboten.
3. Die Clubmitglieder verpflichten sich
zu einem uneigennützigen, freimütigen
Erfahrungsaustausch untereinander. Sie werden
durch die dem Club angehörigen Wissenschaftler
bei der Umsetzung einer zukunftsfähigen Unternehmensentwicklung
unterstützt.
4. Damit Zukunftsfähigkeit als Leitbild
wahrgenommen wird, informiert der Club of Wuppertal
regelmäßig die Öffentlichkeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Club of Wuppertal verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der AO 1977; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung
von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne
dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen
aus Mitteln des Club of Wuppertal. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Clubs weder Beiträge noch Anteile des
Vermögens zurück. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Club
of Wuppertal fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person
sein, die sich der Zielsetzung des Club of Wuppertal
verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Voraussetzung ist die Benennung zweier
Referenzen durch Clubmitglieder.
3. Unternehmer und Führungskräfte
sollen mindestens 65 % der Mitgliederzahl stellen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch - Tod,
- Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- Ausschluß.
5. Der Ausschluß ist zulässig,
wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die
Interessen des Club of Wuppertal verstößt.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß
des Vorstands. Das Mitglied wird davon schriftlich
unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß
des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluß
wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene
Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch
einen eingeschriebenen Brief beim Vorstandsvorsitzenden
Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung. 6. Ein
Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung Ð in der
letzten Mahnung unter Hinweis auf die Folgen Ð
den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens
zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet,
verliert automatisch die Mitgliedschaft, ohne
das es des Beschlusses des Vorstandes bedarf.
Der Ausschluß wird rechtskräftig, wenn
das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von
vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über
sein Ausscheiden beim Vorstandsvorsitzenden durch
eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über
den der Vorstand entscheidet. Die Anrufung der
Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Club of Wuppertal erhebt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
jährlich festgelegt wird. Der Vorstand kann
in begründeten Einzelfällen einen ermäßigten
Beitrag festlegen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis
Ende des dritten Monats eines Geschäftsjahres
fällig. Beim Ausscheiden während des
Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge
nicht erstattet. Beim Eintritt im Laufe eines
Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr
beschließen.
§ 7 Organe
Die Organe des Club of Wuppertal sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Vorstandsvorsitzende
oder im Verhinderungsfall der 1. stellvertretende
Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2.
stellvertretende Vorsitzende spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
2. Der Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung unterliegen - die Genehmigung
der Jahresrechnung, - die Entlastung des Vorstands,
- die Wahlen zum Vorstand, - die Bestellung von
Rechnungsprüfern, - die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
und der Aufnahmegebühr, - Satzungsänderungen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder
dies schriftlich verlangen oder der Vorstand dies
beschließt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
oder im Verhinderungsfall von dem 1. stellvertretenden
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom
2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Zur Änderung der Satzung bedarf
es der Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden
Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,
dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Er wird auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in direkter
Folge ist nur dreimal zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der
Vorstand seine Mitglieder kooptieren, in diesem
Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung
die freigewordenen Vorstandspositionen zur Wahl
zu stellen.
2. Der Vorstand leitet den Club of Wuppertal;
er entscheidet über alle Angelegenheiten,
die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Club of Wuppertal ist der Vorstandsvorsitzende
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
befugt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird mit zweidrittel
Mehrheit des Vorstandes in einer eigens hierzu
einberufenen Vorstandssitzung beschlossen. Über
die Verwendung des vorhandenen Vermögens
entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzung.
Es dürfen nur Einrichtungen begünstigt
werden, die dem Satzungszweck ähnlich sind
und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt
sind.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Wuppertal, den 14 September 2000 |
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